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Tabakerzeugnisse

Produkte die Tabak enthalten werden unter dem Begriff der Tabakerzeugnisse zusammengefasst. Dabei können die Tabakerzeugnisse in Rauchtabake und rauchlose Tabake unterschieden werden.

Zu den Rauchtabaken werden Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und Tabak zum Selberdrehen von Zigaretten gezählt. Rauchlose Tabakerzeugnisse sind Schnupftabak, Kautabak und Tabak zum oralen Gebrauch wie z.B. Snus. Für Tabak zum oralen Gebrauch besteht seit vielen Jahren ein Verkehrsverbot. Allein in Schweden ist der Verkauf von Snus zulässig.

Des Weiteren werden die Entwicklungen auf dem Markt ebenfalls mitberücksichtigt, so dass es durchaus möglich ist, dass neuartige Produkte auf der Basis von Tabak in Verkehr gebracht werden, die in keine der oben aufgeführten Kategorien einzuordnen ist.

Neben den Rauchtabaken gibt es noch die Kategorie der pflanzlichen Raucherzeugnisse die keinerlei Tabak enthalten. Hierbei handelt es sich um Produkte die auf Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten mittels eines Verbrennungsprozesses inhaliert werden.

Zwar ist mittlerweile allgemein bekannt, dass Rauchen gesundheitsschädlich ist, dennoch gibt es Regelungen zu Inhaltstoffen, Zusatzstoffen und auch Verpackungsmaterialien bei Tabakerzeugnissen, damit das Gefahrenpotential dieser Produkte nicht noch weiter steigt.

Seit dem 20. Mai 2016 gelten das Tabakerzeugnisgesetz und die Tabakerzeugnisverordnung als Umsetzung der europäischen Tabakerzeugnisrichtlinie 2014/40/EU.

Aufgrund der breiten Produktpalette ergeben sich bei der Untersuchung von Tabakerzeugnissen unterschiedliche analytische Fragestellungen. Durch den Wandel des Marktes sowie neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse muss die Analytik stets weiterentwickelt werden.

In Anhang I der Tabakerzeugnisverordnung werden Stoffe gelistet, die in Tabakerzeugnissen verboten sind. Hierunter fallen unter anderem verschiedene Aromen und weitere Zusatzstoffe, die aus toxikologischer Sicht kritisch eingestuft sind und das gesundheitsschädigende Potential des Tabakrauchs erhöhen. Zigaretten und Drehtabakerzeugnisse dürfen des Weiteren keine charakteristischen Aromen (wie Menthol oder Vanille) mehr haben, die den Geschmack und den Geruch von Tabak überdecken. Da Menthol vor allem in Zigaretten eingesetzt wird und eine hohe Marktrelevanz hat, gilt dieses Menthol-Verbot erst ab 2020.

Im CVUA OWL wird daher ein produktspezifisches Analysenspektrum abgedeckt.

Weitere Informationen und rechtliche Anforderungen zu Tabakerzeugnissen sind auf der Internetseite des BVL abrufbar.

Safrol.