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Elektronische Zigaretten

2004 wurden im asiatischen Raum die ersten E-Zigaretten für den Markt im größeren Umfang produziert und in den darauffolgenden Jahren exportiert. In den letzten Jahren erlebte die E-Zigarette in Europa und somit auch in Deutschland einen rasant steigenden Bekannt- und Beliebtheitsgrad.

In dem Gehäuse der E-Zigarette befindet sich ein Vorratsdepot (Tank) mit der zu verdampfenden Flüssigkeit – umgangssprachlich als E-Liquid bezeichnet. Wird die E-Zigarette durch den Verbraucher aktiviert, so erhitzt eine Heizspirale elektronisch ein Trägermaterial, welches mit der Flüssigkeit getränkt ist. Das so erzeugte Aerosol wird dann vom Verbraucher inhaliert.

Durch die Möglichkeit des Nachfüllens durch den Verbraucher können E-Liquids mit unterschiedlichen Geschmacksrichtung wie z.B. Erdbeere, Menthol, Karamell oder auch Tabak und mit oder ohne Nikotin „gedampft“ werden. Aber auch Einweg-E-Zigaretten sind mit unterschiedlichen Aromen verfügbar. Ebenfalls auf dem Markt sind E-Zigaretten, die mittels bereits gefüllter, austauschbarer Kartuschen bedient werden.

Bei der Neufassung der gesetzlichen Regelungen von Tabakerzeugnissen wurden auch E-Zigaretten sowie nikotinhaltige Nachfüllflüssigkeiten (E-Liquids) berücksichtigt auf europäischer Ebene in der Richtlinie 40/2014/EU. Eine Umsetzung in nationales Recht erfolgt mit dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordung. Nikotinfreie E-Liquids sind in der europäischen Regelung nicht erfasst, weshalb der deutsche Gesetzgeber hier mit Stichtag 01.01.2021 nachgesteuert hat und die nikotinfreien E-Liquids national reguliert.

Üblicherweise setzten sich die E-Liquids aus folgenden Haupt-Bestandteilen zusammen:

  • Propylenglykol*
  • Glycerin*
  • Wasser
  • Aromen
  • Nikotin

* Propylenglykol und Glycerin werden in unterschiedlichen Anteilen eingesetzt. Beliebt sind z.B. 70:30 und 50:50 Mischungen

Der Markt ist nicht nur bezüglich der Geräte sehr innovativ, sondern bietet dem Verbraucher auch einen gewissen Grad an Flexibilität mit Do-It-Yourself-Produkten zum „Selbermixen“ der verdampfbaren Flüssigkeiten. Ebenso wie für Tabakerzeugnisse gibt es für E-Zigaretten bzw. deren Nachfüllbehälter aber auch hier Vorschriften u.a. über die zu verwendenden Inhaltsstoffe.

Für die Herstellung von E-Liquids dürfen nur Inhaltsstoffe mit hoher Reinheit verwendet werden. Außer Nikotin dürfen des Weiteren nur Inhaltsstoffe enthalten sein, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Darüber hinaus sind in Anlage 2 der Tabakerzeugnisverordnung noch zusätzlich Stoffe gelistet, die in E-Zigaretten bzw. E-Liquids verboten sind. Die Verbote basieren u.a. auf toxikologischen Aspekten aber auch auf der Beurteilung, ob die Inhaltsstoffe dazu geeignet sind Assoziationen zu Gesundheit, Vitalität oder Energie hervorzurufen.

Im CVUA OWL werden neben den nikotinhaltigen und nikotinfreien Flüssigkeiten auch die Bauteile der E-Zigarette überprüft auf ihre stoffliche Zusammensetzung. Je nach Material sind hier ähnliche Aspekte interessant wie bei den Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt.

Bei den E-Liquids gehören im Sinne des Verbraucherschutzes auf allen Ebenen zum üblichen Analysenspektrum die Überprüfung der Nikotinangabe, Prüfung auf kritische und verbotene Aromastoffe und weitere Inhaltsstoffe, sowie die Zusammensetzung des Mischungsverhältnisses von Propylenglykol und Glycerin. Ebenso werden im CVUA OWL die Registrierungsdaten der jeweiligen Produkte in EU-CEG kontrolliert.

Weitere Informationen zu Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten finden Sie z.B. in unseren Merkblättern und unseren Jahresberichten, sowie auf der Website des BVL.