Ähnlich wie bei Kleidungsstücken gibt es bei Schuhe ein großes Produktsortiment. Unter dem Begriff „Schuherzeugnisse“ werden fußfreien Sandalen, deren Oberteil nur aus Schnürriemen besteht, bis zu hin zu Hochschaftstiefeln, deren Schäfte den Unterschenkel und ggf. auch den Oberschenkel bedecken können, gezählt. Unter diese umfassende Beschreibung fallen z.B. Haus- und Straßenschuhe, Sportschuhe oder Schuhe die dem persönlichen Schutz dienen wie Arbeitssicherheitsschuhe.
Entsprechend ausgerichtet am Produktsortiment von Babyschuhen zu der Sandale über den Gummistiefel bis hin zum High Heel erfolgt die Analytik im CVUA OWL material- und anlassbezogen.
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Schuhe aus Kunststoff weisen manchmal einen auffälligen Geruch auf. Dieser kann durchaus penetrant sein und durch den Schuhkarton strömen. Riechen neu gekaufte Schuhe noch nach einer Nacht auslüften stark brenzlig, nach Lösungsmitteln oder sogar blumig bestehen Bedenken bezüglich möglicher Schadstoffe in den Produkten und sollten vom Verbraucher nicht getragen werden.
Schuhzeugnisse werden im CVUA OWL z.B. auf folgende Parameter untersucht:
- Zusammensetzung des Materials
- Untersuchung auf kritische und verbotene Azofarbstoffe und/oder Dispersionsfarbstoffe
- bei Kunststoff Prüfung auf Weichmacher
- bei Leder Prüfung auf Chrom(VI)
- Dimethylfumarat
- Acetophenon
- Polycyclische Kohlenwasserstoffe
- metallische Komponenten wie Knöpfe, Druckknöpfe, Haken auf Zusammensetzung
- Screening mittels GC-MS
Die zu untersuchende Komponente (z.B. Obermaterial, Decksohle, Innenfutter) wird von der Probe abgetrennt, zerkleinert und anschließend für die jeweilige Analytik vorbereitet. Dabei wird die Probe zerstört. Allein die Untersuchung des Materials mittels FTIR und RFA arbeitet zerstörungsfrei.
Anlassbezogen wird die Analytik entsprechend spezifiziert, wenn z.B ein auffälliger Geruch festgestellt wird bei Schuhen oder Materialkomponenten verarbeitet wurden, die Anlass zu Bedenken geben. Dabei ist es nicht immer einfach bei auffälligen Gerüchen herauszufinden, welcher Teil des Produktes riecht und um welchen Stoff es sich dabei handelt.
Chrom VI
Produkte aus Leder wie Arbeitshandschuhe, Gürtel, Schuhe, Brustbeutel, Armbänder, Tierfelle aber auch Kleidung aus Leder wie Trachten werden routinemäßig auf Chrom VI untersucht.
Entstehung Chrom(VI)
Die Gerbung von Fellen oder Häuten ist einer der zentralen Arbeitsschritte bei der Gewinnung von Leder. Die gegerbte Tierhaut wird durch diesen Schritt z.B. beständig gegen die natürliche Selbstzersetzung durch Mikroorganismen, trocknet lederartig auf, zeigt eine deutlich verminderte Quellung beim Einlegen in Wasser und eine Verleimung bei hoher Temperatur. Für den Gerbungsprozess werden Gerbstoffe benötigt. Als Gerbstoffe können mineralische Salze von Chrom, Aluminium, Zirkon, Titan und Eisen eingesetzt werden, aber auch synthetische Gerbstoffe oder pflanzliche Gerbstoffe.
Die überwiegende Anzahl der Lederprodukte auf dem Markt sind chromgegerbt. Werden Chrom(III)salze als Gerbmittel eingesetzt kann je nach technischem Verfahren jedoch eine Verschiebung von Chrom(III) zu Chrom(VI) erfolgen. Gerb-Verfahren nach dem Stand der Technik und/oder der gezielte Einsatz von Gerberei-Hilfsstoffen verhindern die Bildung von Chrom(VI). Aber auch die Weiterverarbeitung und Lagerung (z.B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Sonnenlicht) sind ein wichtiges Kriterium, die bei einer möglichen Bildung von Chrom(VI) einen Einfluss haben kann. Es ist also durchaus möglich bei der Verwendung von Chromsalzen.
Toxikologische Aspekte von Chrom(VI)
Da Chrom(VI)-Verbindungen bei Hautkontakt zu Überempfindlichkeitsreaktionen mit Ausbildungen von Ekzemen führen können, gibt es Beschränkungen für das Herstellen und Behandeln von Leder, sowie für das Inverkehrbringen von Ledererzeugnissen. Bereits sensibilisierte Verbraucher können sich nur durch das Vermeiden des Kontakts mit Chrom VI haltigen Produkten schützen, denn es handelt sich um eine dauerhaft erworbene Allergie die nicht reversibel ist. Allerdings sind stark Chrom VI-haltige Produkte äußerlich nicht von anderen unterscheidbar.
Grenzwert Chrom(VI)
Nach den Anforderungen der REACH-VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang XVII Eintrag Nr. 47 „Chrom-VI-Verbindungen“ heißt es in Spalte 2:
Ledererzeugnisse bzw. Erzeugnisse, die Lederteile enthalten, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3mg/kg oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen.
Nach der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung („RAC“) soll die Beschränkung nicht nur für Erzeugnisse gelten, die „unmittelbar und länger“ mit der Haut in Kontakt kommen, sondern für Erzeugnisse, „die mit der Haut in Berührung kommen“ und zwar bei „normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung“ durch einen Verbraucher - d.h. unabhängig von der Dauer des Kontaktes.