PAKs in Bedarfsgegenständen

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) entstehen bei der unvollständigen Verbrennung von organischem Material (z.B. Kohle, Heizöl, Kraftstoff, Holz (z.B. Räuchern), Tabak). Zahlreiche PAK sind nachweislich krebserregend und daher kritisch in Verbraucherprodukten und Lebensmitteln einzustufen. Aus der Stellungnahme Nr. 032 des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR [PDF]) aus dem Jahr 2010 geht hervor, dass hohe PAK-Expositionen durch Verbraucherprodukte (Gehalte von >10mg/kg) technisch vermeidbar und unter gesundheitlichen Aspekten nicht akzeptabel sind. Am CVUA-OWL werden für Nordrhein-Westfalen PAK in Bedarfsgegenständen als Schwerpunktanalytik untersucht.
Seit dem 27.12.2015 gibt es im europäischen Chemikalienrecht eine EU-weite Regelung. Nach Anhang XVII REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Erzeugnisse mit Bestandteilen aus Kunststoff oder Gummi, die bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommen, nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn eines der 8 PAK (Benzo[a]pyren, Benzo[e]pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen und Dibenzo[a,h]anthracen) mit mehr als 1 mg/kg enthalten ist.
Aus den Erwägungsgründen wird deutlich, dass die genannten PAK als Karzinogene der Kategorie 1B eingestuft sind und vom Menschen durch die Haut, sowie in einigen Fällen durch Einatmen aufgenommen werden können. Um die Gesundheit der Verbraucher vor den Gefahren durch die Exposition gegenüber PAK in Erzeugnissen zu schützen, wurden Grenzwerte für den PAK-Gehalt in zugänglichen Kunststoff- oder Gummiteilen von Erzeugnissen (wie z.B. Bekleidung, Schuhe, Haushaltsgeräte, Sportgeräte, mit Rädern versehene Waren u.a.) festgesetzt und das Inverkehrbringen für die allgemeine Öffentlichkeit verboten.
An diesem Wert von 1 mg/kg für Benzo[a]pyren als PAK-Leitsubstanz orientieren sich bereits seit 2008 auch die Anforderungen für die Vergabe des GS-Zeichens ("Geprüfte Sicherheit"), hier jedoch ergänzt durch einen Summenwert von 10 mg/kg für alle dort gelisteten PAK (insgesamt 18 PAK). Eine aktualisierte Fassung des Kriterien-Katalogs in Bezug auf PAK steht seit August 2014 zur Verfügung. Die mit dem GS-Zeichen verbundenen Spezifikationen werden gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG vom Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS [PDF]) festgelegt.
Für die Untersuchung von Proben auf PAK werden diese mit Toluol extrahiert und anschließend direkt am Gaschromatographen mit massenspezifischem Detektor (GC-MSD) im SIM-Verfahren quantifiziert.