Die als „Süßwaren“ zusammengefassten Erzeugnisse haben in der Regel außer ihrem überwiegend süßen Geschmack (mit einigen Ausnahmen) weniger Gemeinsamkeiten als andere Warenobergruppen. Hierzu zählen u.a. Karamellen, Gummibonbons, Schaumzuckerwaren, Lakritze, Kaugummi sowie Schleckpulver. Auch Marzipan und Nougat, für die es einheitliche Beschreibungen der Zusammensetzung gibt, zählen zu den Süßwaren. Bei diesen Erzeugnissen werden z.B. Mindestgehalte an Mandeln oder Haselnüssen erwartet, die durch bestimmte Prüfmerkmale kontrolliert werden können.

Spezielle Rechtsvorschriften für Süßwaren gibt es nicht, jedoch sind eine Menge an Vorgaben quer durch das ganze Lebensmittelrecht zu beachten. Der Untersuchungsumfang besteht daher einerseits aus auf bestimmte Kategorien von Süßwaren zugeschnittene Programme und andererseits aus Untersuchungen die individuell anhand der einzelnen Probe festgelegt werden.

Süßwaren werden für ganz Nordrhein-Westfalen im CVUA-OWL untersucht. Schokoladen- und Kakaoerzeugnisse stellen eine gesonderte Warengruppe dar, welche für ganz Nordrhein-Westfalen im CVUA-Rheinland untersucht werden.

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Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt
Ostwestfalen-Lippe (CVUA-OWL)
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