Unter den Wurstwaren der WOG 08 werden Würste und wurstartige Erzeugnisse verstanden, die aus einem Gemenge aus zerkleinertem Fleisch und Fettgewebe bestehen und unter Zugabe von würzenden bzw. geschmackgebenden Zutaten, sowie ggf. Trinkwasser, Innereien und Lebensmittelzusatzstoffen hergestellt werden.
In Abhängigkeit von ihrer Herstellungstechnologie zählen zu den Wurstwaren:
- Rohwurst - Salami, Teewurst, frische Zwiebelmettwurst
- Brühwurst - Rostbratwurst, Wiener, Jagdwurst, Cabanossi
- Kochwurst - Leberwurst, gekochte Mettwurst, Sülze, Corned beef
Zur Überprüfung der rechtskonformen Beschaffenheit der Produkte kommen, neben der sensorischen Untersuchung, mikrobiologische sowie chemische, serologische, molekularbiologische und histologische Verfahren gleichermaßen zum Einsatz.